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E-Rechnung in der Arztpraxis
Jede Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxis muss seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen muss sie E-Rechnungen nur für steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen – steuerfreie Heilbehandlungen und Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen.
Stand 08.10.2026, Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 14.1 Abs. 5Stand 08.10.2026, Quelle: BMF-FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026, Frage 3Stand 08.10.2026, Quelle: § 14 UStG, Abs. 2 Satz 2
Überblick nach Art der Rechnung
| Rechnung | E-Rechnung nötig? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eingangsrechnungen von Lieferanten, Labor, Software-Anbietern | Empfang muss seit 1.1.2025 möglich sein | Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE, BMF-FAQ Frage 3 |
| Heilbehandlung in der Human- oder Zahnmedizin (steuerfrei) | Nein, keine E-Rechnungspflicht | § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG |
| Rechnung an Privatpatienten oder Tierhalter als Privatperson | Nein | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
| Steuerpflichtige Leistung an ein Unternehmen (z. B. Gutachten für eine Versicherung, Vortrag für ein Unternehmen) | Ja, mit Übergangsregeln bis Ende 2027 | Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 UStAE, § 27 Abs. 38 UStG |
| Rechnung mit steuerfreien und steuerpflichtigen Teilen an ein Unternehmen | Ja, für die ganze Rechnung | Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 10 UStAE |
| Rechnungen bis 250 Euro | Nein, sonstige Rechnung immer erlaubt | § 33 UStDV |
Stand 08.10.2026, Quelle: § 4 UStG, Nr. 14 Buchst. aStand 08.10.2026, Quelle: § 14 UStG, Abs. 2 Satz 2Stand 08.10.2026, Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 und 14.1 Abs. 4 und 5Stand 08.10.2026, Quelle: § 33 UStDV, Satz 4
Empfangen: Das gilt für jede Praxis
Für das Umsatzsteuerrecht ist eine Praxis ein Unternehmen, auch wenn sie nur steuerfreie Heilbehandlungen abrechnet. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt deshalb für jede Praxis seit dem 1. Januar 2025. In der Praxis betrifft das vor allem Rechnungen von Laboren, Dentallaboren, Praxisbedarf, Software und IT-Dienstleistern. Ein E-Mail-Postfach reicht. Wichtig für die Buchhaltung: Die Original-Datei (XML bzw. ZUGFeRD-PDF) ist unverändert aufzubewahren.
Stand 08.10.2026, Quelle: BMF-FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026, Frage 3Stand 08.10.2026, Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17 und 60Stand 08.10.2026, Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 14.1 Abs. 5
Arzt- und Zahnarztpraxen: Ausstellen
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt erbracht werden, sind steuerfrei. Für steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG besteht keine Pflicht zur Rechnung und damit auch keine Pflicht zur E-Rechnung.
Anders ist es bei Tätigkeiten, die keine Heilbehandlung sind. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt zum Beispiel Gutachten in Versicherungsangelegenheiten, Einstellungsuntersuchungen, Vorträge und die Lieferung von Hilfsmitteln. Für sie gilt die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nicht. Sind sie steuerpflichtig und gehen sie an ein anderes Unternehmen, etwa eine Versicherung oder einen Arbeitgeber, ist eine E-Rechnung nötig, bis Ende 2027 mit den Übergangsregeln. Enthält eine Rechnung steuerfreie und steuerpflichtige Teile, gilt die Pflicht für die ganze Rechnung.
Für Zahnarztpraxen gilt eine Besonderheit: Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, die die Praxis selbst hergestellt hat, ist von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Stand 08.10.2026, Quelle: § 4 UStG, Nr. 14 Buchst. a Satz 1 und 2Stand 08.10.2026, Quelle: § 14 UStG, Abs. 2 Satz 2Stand 08.10.2026, Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 und 14.1 Abs. 4 Satz 10
Tierarztpraxen: Ausstellen
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG gilt nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Tierärztliche Leistungen sind dort nicht genannt. Rechnet eine Tierarztpraxis steuerpflichtige Leistungen an ein anderes Unternehmen ab, zum Beispiel an einen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Reitstall oder eine Zoohandlung, gilt deshalb die allgemeine Regel: Die Rechnung ist als E-Rechnung auszustellen, mit den Übergangsregeln bis Ende 2027 und den üblichen Ausnahmen (bis 250 Euro, Kleinunternehmer). Rechnungen an private Tierhalter sind nicht betroffen, siehe E-Rechnung und Privatpersonen.
Hinweis: Diese Einordnung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Ein eigenes Beispiel der Finanzverwaltung zu Tierarztpraxen gibt es nicht; lass sie dir im Zweifel von deiner Steuerberatung bestätigen.
Stand 08.10.2026, Quelle: § 4 UStG, Nr. 14 Buchst. aStand 08.10.2026, Quelle: § 14 UStG, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1Stand 08.10.2026, Quelle: § 33 UStDV, Satz 4Stand 08.10.2026, Quelle: § 34a UStDV, Satz 4
Für die Praxis-IT
E-Rechnungen kommen als XML-Datei (XRechnung) oder als PDF mit eingebetteter XML (ZUGFeRD). Praxisverwaltungssysteme lesen sie nicht immer selbst ein. Für den Alltag hilft ein Viewer, der die Datei lokal anzeigt und prüft; meldet ein Prüftool Fehlercodes wie BR-DE-15, stehen die Erklärungen unter Fehlercodes. Weitere kostenlose Werkzeuge für die Praxis-IT: der GDT Viewer für Gerätedatentransfer-Dateien.
Häufige Fragen
Muss eine Arztpraxis E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Auch wer nur steuerfreie Leistungen erbringt, ist Unternehmer und muss seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Das BMF nennt Ärzte dabei ausdrücklich. Ein E-Mail-Postfach genügt.
Stand 08.10.2026, Quelle: BMF-FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026, Frage 3Stand 08.10.2026, Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17Stand 08.10.2026, Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 14.1 Abs. 5
Brauchen Patientenrechnungen künftig eine E-Rechnung?
Nein. Rechnungen an Patientinnen und Patienten als Privatpersonen fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht; für steuerfreie Heilbehandlungen besteht umsatzsteuerlich ohnehin keine Rechnungspflicht.
Stand 08.10.2026, Quelle: § 14 UStG, Abs. 2 Satz 2Stand 08.10.2026, Quelle: BMF-FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026, Frage 4
Was gilt für ein Gutachten an eine Versicherung?
Gutachten in Versicherungsangelegenheiten sind laut Finanzverwaltung keine Heilbehandlung; die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen gilt dafür nicht. Ist die Leistung steuerpflichtig und geht die Rechnung an ein Unternehmen wie eine Versicherung, ist sie als E-Rechnung auszustellen, mit den Übergangsregeln bis Ende 2027.
Stand 08.10.2026, Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6Stand 08.10.2026, Quelle: § 27 UStG, Abs. 38
Wir sind Kleinunternehmer mit einer kleinen Praxis. Was gilt?
Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung ausstellen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können.
Stand 08.10.2026, Quelle: § 34a UStDV, Satz 4Stand 08.10.2026, Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 2
Wie öffnen wir eine XRechnung vom Labor oder Lieferanten?
Mit einem Viewer: Ziehe die Datei in das Werkzeug auf der Startseite. Die Rechnung wird nur im Browser gelesen, nichts wird hochgeladen. Die Original-Datei bewahrst du unverändert auf.
Stand 08.10.2026, Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 60
E-Rechnung jetzt öffnenXRechnung oder ZUGFeRD-Datei im Browser anzeigen, prüfen und als PDF speichern. Nichts wird hochgeladen.
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